Information HITZEWELLE

Hitzewelle

 

Liebe MAV-Teams,

 

die nächste Hitzewelle kommt bestimmt.

 

Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung zu sorgen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und in einem Anhang dazu, den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A 3.5.).

 

Die MAV ist in der vollen Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe b MVG-EKD und kann die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 ArbSchG, 3 ArbStättV verlangen. Falls der Dienstgeber nicht tätig wird, kann sich die MAV an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, da Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung mit der Verhängung von Bußgeldern geahndet werden können, § 9 ArbStättV.

 

Grundsätzliches:  Ab Raumtemperaturen von über 26 °C sollen, ab 30 °C müssen Dienstgeber spezifische Entlastungsmaßnahmen ergreifen. Steigt das Thermometer über 35 °C, ist der Raum ohne besondere Hitzearbeits-Maßnahmen für die normale Tätigkeit ungeeignet.

 

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) geben folgendes Stufenmodell vor:

 

Raumtemperatur             Vorgaben und Maßnahmen

 

Über 26 Grad C                   Sollten die Raumtemperatur und die Außentemperatur über 26 Grad liegen, soll der Dienstgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen.

 

Ab 30 Grad C                        Der Dienstgeber muss wirksame technische und organisatorische Maßnahmen einleiten.

 

Über 35 Grad C                   Der Raum ist als Arbeitsraum nicht geeignet und darf ohne spezielle Hitzearbeitsmaßnahmen nicht genutzt werden.     

 

Konkrete Maßnahmen

Bei Überschreitung der 30-Grad-Marke muss der Arbeitgeber tätig werden. Beispiele für zulässige Maßnahmen sind:

  • Organisatorisch: Vorverlegung der Arbeitszeit, längere oder zusätzliche Pausen und die Lockerung von Bekleidungsvorschriften.
  • Technisch: Einsatz von Ventilatoren, effektive Steuerung von Lüftungsanlagen (z. B. Nachtauskühlung) oder die Nutzung von Luftbefeuchtern.
  • Verhalten: Bereitstellung von geeigneten, alkoholfreien Getränken (wie Wasser).

 

Messmethode, Messhöhe, Häufigkeit der Messung

Technische Regeln für Arbeitsstätten, Raumtemperatur, ASR A 3.5. Abschnitt 4.1 Absatz 6

Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in

Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die

Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in

einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem

Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne

Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur

sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m

gemessen werden.

 

Nachzulesen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) mit Hinweisen auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5.).

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Physikalische-Faktoren/Klima-am-Arbeitsplatz/Schutzmassnahmen-hohe-Raumtemperaturen

Text ArbStättV:

https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/BJNR217910004.html

Text ASR A 3.5 Raumtemperatur:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-5

 

Sonnige Grüße von Eurem Gesamtausschuss Kirche


Zurück